Corona-Prämie auch für die Hauswirtschaft
Bundestag und Bundesrat stimmten am 14. und 15. Mai 2020 für den Entwurf des „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Bereits am 22. Mai 2020 veröffentlichten sie das Gesetz im Bundesgesetzblatt. Damit gilt die einmalige finanzielle Sonderleistung, gerne als Corona-Prämie bezeichnet, auch für die Hauswirtschaft (Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung).
Corona-Bonus: nur für Pflegende in Bayern
Von der Corona-Prämie abzugrenzen ist der Corona-Pflegebonus, auch Pflegebonus genannt. Dieser gilt ausschließlich für Bayern.
Beispielhaft stehen im Qualifikationsregister des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege folgende Berufe mit hauswirtschaftlichem Bezug:
- Haus- und Familienpflegehelfer / Familienpflegehelferinnen, Familienbetreuer / Familienbetreuerinnen, auch die abgeschlossene Qualifikation zur
zusätzlichen Betreuungskraft / Betreuungsassistent / Betreuungsassistentin) zählt dazu
Im Weiteren findet sich in ANLAGE 1:
- Familienpfleger/in mit staatlichem Abschluss, Dorfhelfer/in mit staatlichem Abschluss
- Fachhauswirtschafter/in für ältere Menschen
Nähere Informationen zu den Prämien erhalten Sie durch folgende Links:
- Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und das Gesetz im Wortlaut
- Corona-Pflegbonusrichtlinie (Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 238 vom 30.04.2020 – Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR)