Die Verabschiedung des „Wachstumschancengesetzes“ im März 2024 hatte eine Änderung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UstG) zur Folge. Danach ist die Ausstellung einer E-Rechnung ab 2025 nicht mehr von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Seit 15. Oktober 2024 liegt die endgültige Fassung des Anwendungsschreibens vor. Es erläutert die neue Rechtslage und die Übergangsregelungen für die Jahre 2025-2027.
Das Wichtigste im Überblick:
- Als E-Rechnungen gelten nur Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und zudem eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.
- Ab 1. Januar 2025 gilt für im Inland zu versteuernde Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland)
- die Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen. Das heißt, dass der Rechnungsempfänger nicht mehr seine Zustimmung geben muss, wenn der Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen verschicken möchte. Der Rechnungsempfänger muss dafür sorgen, dass er eine E-Rechnung empfangen kann. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übertragungswege vereinbaren (z. B. elektronische Schnittstelle, Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal u. ä.)
- Die Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen ist möglich.
- Ab 1. Januar 2027 gilt die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800.000 Euro.
- Ab 1. Januar 2028 gilt die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für alle inländischen Unternehmen.
Ausnahmen gelten für Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind, sowie für Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Der bkh bietet im 1. Quartal 2025 eine Online-Veranstaltung zum Thema an. Diese ist für bkh-Mitglieder kostenlos.