Hauswirtschaft in der ambulanten Pflege

Steigerung des Stellenwertes der Hauswirtschaft in der ambulanten Pflege: Stellungnahme des Deutschen Hauswirtschaftsrates zum TSVG

 Berlin, 28. August 2018 – Das geplante Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht Änderungen für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste vor, die sich positiv auf haushaltsbezogene Dienstleistungen auswirken werden. Kritisiert wird allerdings der fehlende Einbezug in die neue Fachkräfteregelung. Außerdem fordert der Deutsche Hauswirtschaftsrat, dass die ausstehenden Qualitätsanforderungen für Betreuungsdienste nicht ohne Einbezug der Hauswirtschaft entwickelt werden dürfen.

Die Aufnahme als ergänzende bzw. niedrigschwellige Leistungen in das Pflegeversicherungsgesetz war ein erster Schritt um sicherzustellen, dass Menschen mit einem Hilfe- und Unterstützungsbedarf die Leistungen erhalten, die unmittelbar dazu beitragen, ein Verbleiben in der eigenen Häuslichkeit zu sichern.

Die Zulassung ambulanter Betreuungsdienste, die wie ambulante Pflegedienste im Pflegeversicherungsrecht verankert sein werden, ist ein nächster wichtiger Schritt, der nun mit dem TSVG gegangen wird. Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen zur Haushaltsführung sollen von diesen neuen Diensten erbracht werden. Dieser Ansatz ist zunächst positiv zu bewerten, da damit die Abwertung als niederschwellige Entlastungsleistungen aufgebrochen wird.

Der Deutsche Hauswirtschaftsrat sieht in den Details des Gesetzentwurfes jedoch Nachbesserungsbedarf und will mit seiner Stellungnahme dazu beitragen, dass die Fachlichkeit der Hauswirtschaft ausreichend berücksichtigt und gesichert wird. Folgende Forderungen werden dort genannt:

  • Nicht vertretbar ist aus Sicht des Deutschen Hauswirtschaftsrates, dass in der Aufzählung der Berufsabschlüsse, die als verantwortliche Fachkräfte in Frage kommen, die Berufe der Hauswirtschaft fehlen. Vorgeschlagen wird eine Ergänzung um die hauswirtschaftlichen Berufsabschlüsse auf Fachkraft- und Führungskraftebene.
  • Zu kritisieren waren zudem die gewählten Begrifflichkeiten: Im Referentenentwurf sind Leistungen der pflegerischen Versorgung und Hilfen zur Haushaltsführung genannt, die das Leistungsspektrum ambulanter Betreuungsdienste beschreiben. An dieser Stelle ist der Begriff „pflegerische Betreuung“ auf jeden Fall zu überprüfen: Mit ihm entsteht der Eindruck, dass es um Betreuungsleistungen von Pflegenden geht. Dabei plant der Gesetzgeber eine bewusste Erweiterung des Leistungsspektrums der Pflegeversicherung, weshalb hier von Leistungen der sozialen Betreuung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Betreuung die Rede sein sollte.
  • Die Stellungnahme fordert, dass die Aufzählung der Leistungen nicht zur gleichen Segmentierung führen darf, die bei den niedrigschwelligen Leistungen bereits jetzt als problematisch bewertet wird. So nehmen einige Bundesländer eine strikte Unterscheidung von Betreuungsleistungen einerseits und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung andererseits vor. Leistungen der sozialen Betreuung, der hauswirtschaftlichen Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung sind jedoch so zu kombinieren, dass sie den Bedarfen der Versicherten in ihrem Alltag entsprechen. Für die Dienste müssen daher flexible Arrangements in der Leistungserbringung möglich sein.

Kommen diese Neuregelungen zum Tragen ist einerseits für die hauswirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen, die sich am Modellvorhaben des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste nach § 125 SGB XI beteiligt haben, die Zukunft gesichert, und andererseits werden sich neue Unternehmen auf dem Markt etablieren können. Gleichzeitig eröffnen sich für hauswirtschaftliche Dienstleister Perspektiven, sich zu ambulanten Betreuungsdiensten weiter zu entwickeln und damit Leistungen über § 36 SGB XI als Sachleistungen abrechnen zu können.

Auf dem Weg dorthin gilt es jedoch weitere Rahmenbedingungen adäquat auszugestalten: So gibt es für die Qualitätssicherung ambulanter Betreuungsdienste bislang nur die Regelungen, wie sie für die am Modellversuch beteiligten Dienste entwickelt wurden. Daher fordert der Deutsche Hauswirtschaftsrat, dass diese Qualitätsanforderungen nicht ohne Einbezug der Hauswirtschaft entwickelt werden dürfen.

Das könnte dann der erste Schritt sein, damit die Hauswirtschaft künftig selbstverständlich bei allen politischen Aktivitäten in der Pflege mit dabei ist.

 

Informationen zum Deutschen Hauswirtschaftsrat
Der Deutsche Hauswirtschaftsrat e.V. wurde am 19. November 2016 in Frankfurt/Main gegründet. Ziel des Hauswirtschaftsrates ist es, die Interessen der hauswirtschaftlichen Akteure in Politik und Gesellschaft zu vertreten. Er ist die politische Interessenvertretung der Hauswirtschaft, der Ansprechpartner für Politik und Gesellschaft, Partner für die Institutionen der Berufsbildung und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seine Akteure kommen aus diesen Bereichen Verbände und Organisationen, Schulen und Bildungsträger, Einrichtungen der Jugendhilfe, Altenhilfe, Agenturen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beratungsunternehmen, Betriebe der Außer-Haus-Verpflegung, Industrie und Hochschulen.

 

 

Pressekontakt
Deutscher Hauswirtschaftsrat
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10179 Berlin

Beate Imhof-Gildein
Tel.: 0160 93391732
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