Neuer Versorgungsvertrag für § 38-Haushaltshilfe in Baden-Württemberg

Zum 01.01.2023 konnte der bkh mit der AOK Baden-Württemberg und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVFLP), beide mit Sitz in Stuttgart, einen neuen, attraktiven Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit Haushaltshilfe in Baden-Württemberg schließen.

Die Inhalte der Haushaltshilfe orientieren sich an den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 38 SGB V und § 24 SGB V und umfassen die zur Weiterführung des Haushalts sofort notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten.

Als Kalkulationsgrundlage für die Gebührensätze diente der bkh-Tarifvertrag für Angestellte in Privathaushalten und hauwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen. Um die Qualität der Leistungen zu gewährleisten, obliegt die fachliche Leitung einer Fachkraft. Dazu zählen sowohl hauwirtschaftliche Fachkräfte als auch Fachkräfte aus dem pflegerischen Bereich. Daneben dürfen unter Anleitung auch angelernte Beschäftigte entsprechend der jeweiligen Einsatzanforderung nach Sozialgesetzbuch tätig werden. Insgesamt waren die Verhandlungen von gegenseitiger Wertschätzung und Sachlichkeit geprägt. Der Vertrag kann frühestens zum 01.01.2025 gekündigt und neu verhandelt werden.

Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen mit Dienstsitz in Baden-Württemberg können sich durch eine bkh-Mitgliedschaft der Rahmen- und Vergütungsvereinbarung nach § 132 SGB V über die Versorgung mit Haushaltshilfe anschließen und so die Vorteile des Kollektivvertrages nutzen.

bkh Mitglieder finden alle Informationen im geschlossenen Mitgliederbereich.

Für Rückfragen stehen unsere Netzwerkleitung Sieglinde Ausfelder und Carmen Kappler, bkh-Bundesvorsitzende, gerne zur Verfügung. 

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